Arbeitslos – Was nun?

Strukturelle Änderungen, Stellenabbau oder ganz einfach die Anforderungen nicht erfüllt. Gründe für Arbeitslosigkeit gibt es einige. Obwohl wir in der Schweiz mit einer Arbeitslosenquote von weniger als 3% (SECO) sehr privilegiert sind, kann es trotzdem vorkommen, dass man nicht sofort eine Anschlussstelle findet. Wie du dich in einer solchen Situation verhalten solltest, erklären wir dir hier in unserem ersten Blog für Chrampfcheibe. Wir haben dir fünf wichtige Informationen zusammengetragen, die dir in einer solchen Situation weiterhelfen und als erster Anhaltspunkt dienen können.

1 – Die Kündigungsfrist

Wird dir deine Stelle gekündigt, dann musst du zu aller erst prüfen, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde. Wenn nichts anderes vereinbart ist und kein Gesamtarbeitsvertrag besteht, gelten die Kündigungsfristen im Obligationenrecht:

während der Probezeit: 7 Tage auf einen beliebigen Tag
im 1. Dienstjahr: 1 Monat auf das Ende eines Monats
im 2. bis 9. Dienstjahr: 2 Monate auf das Ende eines Monats
ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate auf das Ende eines Monats

Während dem Militär-, Zivil- oder Schutzdienst, Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft/Mutterschaft sind besondere Vorschriften zu beachten. Hier lohnt es sich, falls einer der Sonderfälle zutrifft, dass du dich besonders gut informierst.

Im Zweifelsfall solltest du dem Arbeitgeber per Einschreiben mitteilen, dass du weiterhin arbeiten möchtest, bis die ordentliche Frist abläuft. Schon während der Kündigungsfrist solltest du dich auf die Suche nach einer neuen Stelle machen oder dich beim RAV melden.

2 – Der erste Tag

Melde dich frühzeitig, spätestens am ersten Tag, an dem du Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen möchtest, persönlich bei der zuständigen Stelle. Diese kann je nach Kanton bei der Wohngemeinde oder beim zuständigen RAV (Regionale Arbeitsvermittlungszentrum) sein. Für die Anmeldung musst du folgende Unterlagen mitnehmen:

Versicherungsausweis AHV-IV
amtlicher Personalausweis (ID, Pass, Führerausweis etc.)
Wohnsitzbescheinigung oder Schriftenempfangsschein der Wohngemeinde (falls die Erstanmeldung nicht bei der Wohngemeinde erfolgt ist)
Niederlassungsbewilligung oder Ausländerausweis, solltest du ein ausländischer Staatsbürger sein.

3 – Versicherungen

Arbeitslosenversicherung

Falls du nicht selbstständig tätig oder Mitinhaber bzw. Gesellschafter eines Unternehmens warst, bist du automatisch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Der Verdienst ist versichert, falls er 500 Franken im Monat erreicht.

Krankenversicherung

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) muss auch bei Arbeitslosigkeit nach wie vor bezahlt werden, weshalb man logischerweise weiterhin versichert bleibt. Freiwillige Zusatzversicherungen oder Taggeldversicherungen können jedoch zusätzlich abgeschlossen werden. Bestand eine Kollektivversicherung für Krankentaggeld beim bisherigen Arbeitsgeber, so hat man das Recht, in die Einzelversicherung überzutreten. Innert drei Monaten nach der Mitteilung des Versicherers kannst du in die Einzelversicherung übertreten. Besteht keine Kollektivversicherung (und somit kein Übertrittsrecht), kannst du freiwillig eine Krankentaggeldversicherung abschliessen. Diese muss dich aber nicht zwingend aufnehmen und es kann je nach Situation teure Prämien nach sich ziehen.

Unfallversicherung

Nichtbetriebsunfälle sind noch bis zu höchstens 31 Tage nach dem Ende des Anspruches auf Arbeitslosengeld auf halbem Lohn versichert. Während dem Anspruch auf Arbeitslosengeld bist du automatisch bei einer Unfallversicherung versichert. Die Prämie wird automatisch beim Taggeld prozentual abgezogen. Um Lücken in der Versicherung zu vermeiden (bei ausstehenden Entscheiden des RAVs möglich), solltest du bei der Unfallversicherung des letzten Arbeitgebers eine Abrede Versicherung vereinbaren, welche den Versicherungsschutz um maximal 180 Tage verlängert. Der Abschluss dieser Versicherung muss vor dem Ende der obligatorischen Nichtberufsunfallversicherung stattfinden. Alternativ kann der Unfall auch bei der Krankenkasse versichert werden. Hier gilt zu beachten, dass man beim Eintreten eines Schadenfalls einen gewissen Eigenbetrag leisten muss (Franchise & Selbstbehalt).

4 – Arbeitslosenentschädigung geltend machen

Zuerst solltest du dich bei deiner zuständigen Stelle erkundigen (je nach Kanton bei der Wohngemeinde oder beim zuständigen RAV), welche Arbeitslosenkassen zur Verfügung stehen. Im ersten Monat der Arbeitslosigkeit benötigt die Arbeitslosenkasse folgende Dokumente von dir:

Formular: „Antrag auf Arbeitslosenentschädigung“
eine Kopie deiner Anmeldedaten
eine Arbeitgeberbescheinigung der letzten zwei Jahre (Formular Arbeitgeberbescheinigung)
Formular: „PD U1“, sofern du aus einem EU/EFTA-Mitgliedstaat in die Schweiz kommst
Am Ende des jeweiligen Monats musst du ausserdem folgende Dokumente einreichen:
Formular: „Angaben der versicherten Person“
Formular: „Bescheinigung über Zwischenverdienst“
Die Formulare sind bei deinen Vollzugsstellen erhältlich.

Danach bekommst du fünf Taggelder pro Woche. Da die Anzahl der Tage pro Monat variieren, ist auch dein Monatslohn unterschiedlich.

Massgebend für deinen Lohn ist dein AHV-pflichtiger Lohn der letzten 6 oder falls vorteilhafter der letzten 12 Monate vor der Arbeitslosigkeit. Die Arbeitslosenentschädigung beträgt 80% des versicherten Verdienstes, wenn du mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllst:

Du hast unterhaltspflichtige Kinder unter 25 Jahren
Dein Verdienst übersteigt 3797 Franken nicht
Du beziehst eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%
Falls du keine der Voraussetzungen erfüllst, wird dir 70% des versicherten Verdienstes ausbezahlt.

Bei unterhaltspflichtigen Kindern unter dem Alter von 25 Jahren hast du zusätzlich noch Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Die Höhe variiert nach Kanton.

Sozialversicherungsbeiträge oder allenfalls Quellsteuerbeiträge werden weiterhin in Abzug gebracht.

5 – Pflichten als Arbeitsloser

Durch die sogenannte Mitwirkungspflicht musst du der zuständigen Stelle alle nötigen Auskünfte erteilen, die zur Abklärung deines Anspruches nötig sind. Darunter fallen auch Änderungen des Anspruchs durch Zwischenverdienste, die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit oder gar Krankheit und Unfall.

Die Schadenminderungspflicht verpflichtet dich, alles Zumutbare zu unternehmen, dass du möglichst schnell wieder in die Arbeitswelt integriert werden kannst. Du musst dich bereits vor dem Eintritt in die Arbeitslosigkeit in Form einer ordentlichen Bewerbung um eine neue Stelle bemühen. Blindbewerbungen (Bewerbungen ohne Stellenangebote) können als Ergänzung dienen. Die Angaben über deine Stellensuche musst du monatlich dem RAV nachweisen und eine zumutbare Stelle gegebenenfalls annehmen.

Der Kasse musst du jede Arbeit, die du während des Bezugs der Arbeitslosenentschädigung ausführst, melden. Unvollständige Angaben oder gar Versicherungsbetrug können zu Leistungsentzug und einer Strafanzeige führen. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen müssen danach zurückbezahlt werden.

 

Wie du siehst gibt es so einige Dinge zu beachten, solltest du über längere Zeit Arbeitslos sein. Diese fünf Tipps sollen dir als ein kleiner Anhaltspunkt dienen. Falls du noch weitere Informationen benötigst, kannst du dich jederzeit bei uns Chrampfcheibe melden oder selbst recherchieren auf: www.arbeit.swiss

Falls wir dir bei der Stellensuche behilflich sein sollen, melde dich bei uns.
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Quelle: Ein Leitfaden für versicherte Arbeitslosigkeit, Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Bilder: Unsplash