Informationen für Chrampfcheibe

Nicht selten tauchen während der temporären Anstellung Fragen zu Versicherungen, Gesetzen oder Abläufen auf. Wir haben einige der häufigsten Unklarheiten zusammengetragen, damit du dich schnell zurecht finden kannst. Gerne kannst du uns aber auch jederzeit anrufen und wir klären deine Frage direkt.

Fragen zum Eintritt

Bist du krank oder hattest einen Unfall, bist du verpflichtet, dies uns und der Einsatzfirma umgehend zu melden. Wir benötigen zudem noch folgende Angaben von dir:
Krankheit:
– Datum der Arbeitsunfähigkeit
– Diagnose – Arztzeugnis ab 3. Tag (rückwirkend ausgestellte Zeugnisse werden nicht akzeptiert) – Std.
– Rapporte bis zur Arbeitsunfähigkeit für die Taggeldberechnung
Unfall:
– Schadendatum / -ort – Diagnose
– Arztzeugnis ab 1. Tag, falls arbeitsunfähig (rückwirkend ausgestellte Zeugnisse werden nicht akzeptiert)
– Std.- Rapporte bis zum Unfall für die Taggeldberechnung
Bei uns bist du obligatorisch BVG versichert. Grundsätzlich ab der 13. Woche ab Arbeitsbeginn, falls du Kinder hast oder der Einsatz länger als 3 Monate dauert, bereits ab dem ersten Tag.
– Formular
– Kopie des Familienbüchleins /Geburtsscheine der Kinder
– Wenn Kind in Ausbildung: Eine Kopie des Lehrvertrages/Schul- oder Studienbestätigung
– Wenn Kind im Ausland: Formular E411 – Bestätigung der zuständigen Familienkasse im jeweiligen Land, ob Familienzulagen bezogen werden.
– Bei Bewilligung B und L: Eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz von Ihnen und von Ihren Kindern.
– Verfügung der bisherigen Ausgleichskasse (Bestätigung, bis wann Familienzulagen bezogen wurden) beim letzten Arbeitgeber einfordern oder beim Antrag auf Differenzzulage wird eine Kopie der Verfügung des Erstberechtigten benötigt (Ehepartner). Falls Sie noch eine zusätzliche Anstellung haben, bitte Arbeitgeber angeben.
Im Falle einer Scheidung:
– Kopie des Scheidungs-/Trennungsurteils oder der Vereinbarung (inkl. Personalien, Datum der Scheidung/Trennung, Regelung über die Obhut der Kinder und Unterhaltsverpflichtung)
– Kopie der Vaterschaftsanerkennung
– Kopie des Pflegekindvertrages
Wir brauchen folgende Unterlagen: AHV-Ausweis, Lohnkontoangaben (Bank oder Post), Ausweis Aufenthaltsbewilligung.

Fragen zum Austritt

Nachdem wir den Austritt gemeldet haben, erhältst du ein Schreiben von unserer Versicherung für das Freizügigkeitsguthaben.
Folgende Möglichkeiten hast du:
– Du kannst dann das Freizügigkeitsguthaben auf die Pensionskasse deines neuen AG übertragen lassen
– oder auf ein eigenes Freizügigkeitskonto übertragen
– bis zu 6 Monate kannst du ausserdem das Guthaben auf einem Wartekonto bei unserer Versicherung lassen.
Als Temporärmitarbeiter bist du nach Vertragsende noch 31 Tage gegen Unfall versichert. Danach hast du die Möglichkeit eine Abredeversicherung für 6 Monate abzuschliessen. Ansonsten musst du die Versicherung über deine private Krankenkasse laufen lassen.
Die Deckung gegen Lohnausfall bei Krankheit erlischt sofort bei Austritt. Du kannst weiterhin bei unserem Krankentaggeld-Versicherer versichert bleiben, musst jedoch die Prämie selbst bezahlen (Tarif der Einzelversicherung). Dies muss bis spätestens 30 Tage nach dem Austritt schriftlich und mit eingeschriebenem Brief dem Krankentaggeld-Versicherer gemeldet werden.

Fragen für ausländische Arbeitnehmer

Für eine ordnungsgemäße Anmeldung ist die Registrierung auf der Gemeindeverwaltung am neuen Wohnort, wie auch die Meldung bei den kantonalen Arbeitsmarktbehörden erforderlich. Die Chrampfcheiben können dir hierbei gerne detailliert noch Auskunft geben. Wichtig: Jede Form von Arbeitsaufnahme ohne Meldung an die Behörden ist verboten und strafbar.
– Gesuch
– Kopie Arbeitsvertrag
– Kopie des Mietvertrages/Mietbestätigung
– Original Pass / Personalausweis
– 1 aktuelles Passfoto nach Schweizer Norm (Frontansicht/Mund geschlossen)
– CHF 66.-
– Gesuch
– Kopie Arbeitsvertrag
– Kopie des Mietvertrages/Mietbestätigung
– Original Ausländerausweis
– Original Pass / Personalausweis
– 1 aktuelles Passfoto nach Schweizer Norm (Frontansicht/Mund geschlossen)
– CHF 66.-
Meldepflicht:
Ab Januar 2019 wird die bisherige Bewilligungspflicht von Stellenantritten von vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F) und anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B) neu durch das vereinfachte und gebührenfreie Meldeverfahren ersetzt. Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene können neu nach der Meldung in der ganzen Schweiz eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Gemäss Art. 85 a AIG ist die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel vom Arbeitgeber bei der zuständigen kantonalen Behörde am Arbeitsort (bzw. Sitz des Arbeitgebers) zu melden. Der Meldung ist eine Erklärung beizulegen, dass die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Voraussetzungen:
Voraussetzung für die Meldung einer Erwerbstätigkeit ist eine gültige Aufenthaltsbewilligung für anerkannte Flüchtlinge (B- oder F- Ausweis) oder vorläufig aufgenommene Personen (F- Ausweis). Zudem müssen die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen erfüllt sein. Die Erwerbstätigkeit kann in sämtlichen Branchen ausgeübt werden, eine entsprechende Einschränkung ist nicht vorgesehen. Bei Fragen zu orts-, berufs- und branchenüblichen Löhnen gibt Ihnen das Arbeitsamt Kanton Nidwalden gerne Auskunft (041 618 76 54).
Vorgehen / Modalitäten:
Die Meldung hat vor Arbeitsbeginn zu erfolgen und ist durch den Arbeitgeber, den Selbständigen oder den beauftragten Dritten über das elektronische Formular vorzunehmen. Die Meldung ist kostenlos. Nach Eingang der Meldung wird eine automatisch generierte Bestätigung versandt. Die Beendigung der Erwerbstätigkeit muss weiterhin gemeldet werden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann mit demselben Formular gemeldet werden.
Die Meldung ist mittels Meldeformular elektronisch an die Migration des Kanton Nidwalden als zuständige kantonale Behörde einzureichen: migration@nw.ch. oder an folgende Postadresse: Migration Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1241, 6371 Stans
!!Achtung!!
Die Erwerbstätigkeit von Asylsuchenden (Ausweis N) unterliegt nach wie vor der Bewilligungspflicht. Das entsprechende Gesuch um Stellenantritt muss beim Arbeitsamt des Kanton Nidwalden eingereicht werden. Bitte verwenden Sie das Gesuchs Formular B2. Sie finden es unter online Formulare.
Meldeverfahren: keine Anmeldung nötig Kurzaufenthaltsbewilligung (L): innert 8 Tagen
EU/EFTA-Staatsangehörige (Ausnahme Kroatien) haben einen Anspruch auf die Erteilung dieser Bewilligung, wenn sie ein Arbeitsverhältnis in der Schweiz von zwischen 3 Monaten bis zu einem Jahr nachweisen können. Arbeitsverhältnisse unter drei Monaten bedürfen keine Bewilligung. Diese werden über das sogenannte Meldeverfahren geregelt.